Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Welche Bedeutungen haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Sie und für uns bei der Abwicklung dieses Auftrages

Mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wollen wir die Zusammenarbeit zwischen Ihnen, Ihrem Architekten, Ihrem Fachplaner und uns bei der Erstellung Ihres Bauwerkes auf eine partnerschaftliche Basis stellen, indem wir die Aufgaben und Verantwortung der Partner, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten eindeutig definieren.

Um auch Verträge über so komplexe Leistungen wie das Erstellen eines Bauteiles, als Ergänzung zum BGB, umfassend und eindeutig zu regeln, wurde die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) entwickelt.

Die VOB/B ist Ihnen mit dem Angebot oder den sonstigen Vertragsunterlagen im Original zugestellt oder übergeben worden und ist Grundlage des zwischen Ihnen und uns zu schließenden/geschlossenen Werkvertrages.

Sofern wir wichtige Punkte zwischen Ihnen und uns anders regeln wollen, ergibt sich dies aus den nach­stehenden Bestimmungen oder natürlich auch aus den Vertragsunterlagen selbst.

2. Was sollten Sie beim Erhalt unseres Angebotes beachten

Sie werden Verständnis dafür haben, dass unser Angebot freibleibend sein muss. Wir können zum Angebotszeitpunkt nicht übersehen, wann Sie uns den Auftrag erteilen und wie sich bis dahin unsere Verpflichtungen aus abgeschlossenen Aufträgen entwickeln. Selbstverständlich können wir im Einzelfall auch eine Bindefrist vereinbaren.

Bei Anfragen, die wir per Post, Fax oder E-Mail erhalten und uns eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe in der Regel nicht möglich ist, halten wir uns bei der Preisfindung an die vorgegebenen Daten. Wir können im Einzelfall nicht prüfen, ob die angefragten Werkteile technisch wie angefragt technisch realisierbar sind.

3. Wie kommt der Vertragsabschluss zwischen Ihnen und uns zustande

Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande und auch in unserem Vertragsverhältnis ist das so. Die genauen Details werden in der Auftragsbestätigung, die Sie innerhalb von 10 Werktagen erhalten, schriftlich fixiert. Sofern dort fehlerhaft etwas festgehalten ist, bitten wir um unverzügliche Mitteilung.

4. Was bedeutet es für Sie, wenn wir einen Festpreis zusagen

Soweit wir Festpreise zusagen, bedeutet dies, dass entweder der mit der Festpreiszusage versehene Einheitspreis und/oder der mit der Festpreiszusage versehene Endpreis unverändert bleibt für den zugesagten Zeitraum. Dies gilt bis zur Übergabe des Gewerkes bei unverändertem Liefer- und Leistungsum­fang. Dies gilt allerdings nur so lange keine Zusatzkosten anfallen aufgrund Verschiebung oder Änderungen durch Sie oder aufgrund höherer Gewalt, auf die wir keinen Einfluss haben.

5. Nach welchem Zahlungsplan werden unsere Leistungen von Ihnen vergütet

Mit dem Zahlungsplan wird festgelegt, zu welchen Zeitpunkten von uns übernommene Leistungen von Ihnen beglichen werden.

Damit Sie von Anfang an mit Ihren Zahlungsmitteln genau disponieren können, ist ein Zahlungsplan Grundlage des Vertrages, der die Zahlungstermine und die Höhe der Beträge eindeutig definiert. Grundlage unserer Kalkulation ist, dass in dem Zeitraum, in dem wir die Leistungen beginnen und fertig­stellen, auch die Zahlungsabwicklung erfolgt. Berücksichtigt werden im Zahlungsplan der hohe Vorfertigungsgrad unseres Produktes und die Vorleistungen, die wir durch die ingenieurmäßige Projektbearbei­tung sofort nach Auftragseingang erbringen.

Im Einzelnen vereinbaren wir ab einem Nettowert von größer€ 10.000,00 (exklusive Mehrwertsteuer) die Zahlungen wie folgt:

  • 30% bei Vertragsabschluss
  • abgeschlossene Teilleitungen können mit weiteren Abschlagsrechnungen abgerechnet werden
  • -70% bei betriebsfertiger Montage, wenn nicht weitere Abschlagszahlungen vereinbart und bezahlt wurden

Sondervereinbarungen können im Einzelfall geschlossen werden. Abschlagszahlungen sind nach prüffähiger Aufstellung innerhalb 10 Wochentagen nach Einreichung der Aufstellung zu leisten. Der Nachweis des Zugangs der Abschlagsrechnung gilt mit der Absendung der Abschlagsrechnung beim Auftragnehmer unter der Hinzurechnung von 2 Werktagen als erbracht.

6. Wie müssen Sie und wir zusammenwirken, um die geplanten Termine einzuhalten

  1. Soweit Vorleistungen und Rahmenbedingungen erbracht werden müssen und diese nicht erbracht werden, sind wir von der Termineinhaltung freigestellt. Das Gleiche gilt bei Verschiebungen, Änderungen und nicht erbrachten Vorleistungen durch Sie. Auch hier sind wir bei der Termineinhaltung freigestellt. Soweit durch Verschiebungen, Änderungen oder nicht erbrachten Vorleistungen durch Sie zusätzliche Kosten anfallen, so können wir diese Ihnen gegenüber zusätzlich noch zur Abrechnung bringen.
  2. Die Unterlagen, die zu Ihrer eigenen Übersicht und Kontrolle sowie zur Freigabe der Baumaßnahmen durch Sie erforderlich werden, sind Grundlage für die Abwicklung des Gewerks. Wir bitten Sie diese Unterlagen sorgfältig zu prüfen und mit Ihrem Genehmigungsvermerk zu versehen. Nur bei unverzüglicher Rückgabe der genehmigten Unterlagen können unsere weiteren Leistungen und Lieferungen zu den jeweils vereinbarten Terminen abgewickelt werden.
  3. Auch im Weiteren können wir die mit Ihnen abgestimmten Termine für unsere Leistungen auf der Baustelle selbstverständlich nur dann einhalten, wenn die von Ihnen zu erbringenden Vorleistungen auch termingerecht abgeschlossen werden.
  4. Auswirkungen von Witterungseinflüssen während der Ausführungszeit können den Terminplan beeinträchtigen. Soweit sich dadurch die Ausführungszeit verlängert, entstehen Ihnen dadurch keine Ansprüche gegen uns.

7. Zu welchem Zeitpunkt gehen unsere Leistungen in Ihre Hand über

Nach Lieferung oder Fertigstellung bzw. Lieferung oder Fertigstellung abgeschlossener Teilleistungen bitten wir Sie um Abnahme. Mit der Abnahme geht die Leistungsgefahr auf Sie über und damit läuft auch der Versicherungsschutz unserer Montageversicherung aus, die während der Montagezeit Ihrer und unserer Sicherheit gedient hat.

8. Welche Sachmangelhaftung sagen wir Ihnen zu

Wichtig für Sie als Bauherr ist es zu wissen, welche Sachmangelhaftung wir übernehmen, wenn die Arbeiten auf der Baustelle abgeschlossen sind. Gültig ist die VOB/B in der jeweils letzten Fassung und dort § 13 VOB/B.

9. Was soll mit dem Eigentumsvorbehalt geregelt werden

Alle unsere Liefergegenstände werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Diese bleiben in unserem Eigentum, bis Sie unsere sämtlichen Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung beglichen haben. Dies gilt auch, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Liefergegenstände mit anderen Gegenständen wird die so hergestellte neue Sache unser Sicherungseigentum, bis unsere gesamten Forderungen ausgeglichen sind. Werden unsere Lieferungen durch feste Verbindungen mit Gebäuden Eigentum des Grundstückseigentümers, so treten Sie schon jetzt alle Ihnen daraus zustehenden Ansprüche gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer an uns ab. Natürlich auch nur sicherungshalber. Soweit Sie die neu hergestellten Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung von unseren Liefergegenständen mit anderen Gegenständen entstanden sind an Dritte weiterveräußern, treten Sie ebenfalls die aus der Veräußerung entstehenden Zahlungsansprüche jeglicher Art gegen den Erwerber hiermit an uns anteilig im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes zum Wert der veräußerten Sache ab.

Wenn Sie unsere Liefergegenstände an andere veräußern, dann treten Sie, wie im Falle der Verbindung und Verarbeitung, Ihre aus der Veräußerung entstehenden Zahlungsansprüche jeglicher Art gegen die Erwerber bereits mit Vertragsunterzeichnung im Voraus an uns ab. Diese Abtretung wird selbstverständlich gegenstandslos, sobald Sie unsere Forderung beglichen haben.

Natürlich dürfen Sie während des Bestehens unserer Sicherungsrechte über die damit belasteten Gegenstände nicht verfügen. Wenn Sie dies dennoch tun, dann gehen diese Ihnen daraus erwachsene Zahlungsansprüche an uns über.

Wenn dritte Personen unser Sicherungsgut antasten, dann müssen Sie uns unverzüglich davon verständigen.

Wir können unseren Eigentumsvorbehalt auch geltend machen, wenn wir von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung Ihrerseits erfahren.

Wir behalten uns auch vor, eventuelle Forderungen an Sie, an Dritte (z. 8. eine Bank) als Zession abzutreten.

10. Was geschieht, wenn eine Bestimmung des Vertrages unwirksam ist

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Sie und wir verpflichten uns anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

11. Welches Recht gilt

Auf den Vertrag zwischen Ihnen und uns findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Handelsbestimmungen (UN-Kaufrecht, etc.) Anwendung.

12. Wo ist der Erfüllungsort und welches Gericht ist zuständig

Ist unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren wir als Gerichtsstand Backnang. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.

AGBs

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